Luftqualität |
Die Qualität der Luft wird nicht von ihren Hauptbestandteilen Sauerstoff und Stickstoff bestimmt, da deren Konzentrationen praktisch konstant sind, sondern von den in ihr enthaltenen Spurengasen und -stoffen, die ihr Charakter verleihen und sie damit für jeden Ort typisch machen wie z. B. Meeres-, Land-, Stadt- oder Waldluft. Nicht alles, was sich an Spurenstoffen in der Luft befindet, ist unschädlich für Mensch und Natur. Nicht alles davon können wir riechen oder spüren. Manches in der Luft kann langfristig schädlich für uns oder die Umwelt sein, ohne gleich Auswirkungen zu zeigen. |
Die quantitative und qualitative Zusammensetzung der Luft ist im allgemeinen sehr gut untersucht. Was jedoch die Auswirkungen der luftfremden Stoffe auf die Gesundheit anbelangt, sind noch zahlreiche Fragen offen und daher Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Forschung und öffentlicher Diskussionen.
Für die Überwachung der Luftqualität und Einhaltung von Luftqualitätsnormen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten nationale und internationale Gesetze und Richtlinien. |
Hunderte von Messstationen von Bund und Ländern im gesamten Bundesgebiet messen Tag für Tag die in der bodennahen Atmosphäre vorkommenden Luftschadstoffe entsprechend der neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 39. BImSchV, Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen. Die 39. BImSchV setzt die Regelungen der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa in deutsches Recht um. Eine Messgröße für Immissionen ist zum Beispiel die Konzentration eines Schadstoffes in der Luft, bei Staub auch die Menge, die sich auf einer bestimmten Fläche pro Tag niederschlägt. Als Bewertungskriterien der Luftbelastung werden in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), in der 39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in der VDI 2310 verschiedene Grenz-, Richt- bzw. Leit- und Schwellenwerte genannt. Rechtlich bindend sind die Bestimmungen und Ausführungen des BImSchG. Die einzelnen Immissionswerte gelten nur in Verbindung mit den ebenfalls in der 39. BImschV festgelegten Messverfahren. |
Landesbehörden, Kommunen oder Betreiber größerer Industrieanlagen führen ständige Messprogramme zur Bestimmung der Konzentration luftfremder Stoffe in der Atmosphäre durch. Diese aktuell gemessenen Werte sind laufend mit gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Schwellenwerten zu vergleichen. An ausgewählten Messpunkten werden durch automatische Analysatoren fortwährend Konzentrationswerte, i.d.R. von Schwefeldioxid, Ozon, Stickoxiden, Kohlenmonoxid und Schwebstaub, ggf. auch einzelne Kohlenwasserstoffe, bestimmt und zu mittleren Belastungswerten aggregiert. Die Mittelwertzeiträume richten sich nach den zu bewertenden Grenzwerten. |
Zur Durchführung der Messprogramme gibt es
Behörden und Anlagenbetreiber,
die Immissionskonzentrationen messen, haben über die Messergebnisse eine
gesetzlich verankerte Informationspflicht
gegenüber der Bevölkerung. Das geschieht sowohl durch Monats- und Jahresberichte
über die längerfristige Entwicklung von Konzentrationswerten als auch durch
aktuelle Informationen über Presse und Rundfunk oder durch die Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel, wie Videotext oder das Internet. Besonders während
des Auftretens von Smogepisoden (im Winter durch erhöhte Konzentrationen
von Schwefeldioxid und Schwebstaub, im Sommer von Ozon) hat die schnelle
Information der betroffenen Bevölkerung sowie der Behörden, die entsprechende
Maßnahmen einzuleiten haben, eine hohe Bedeutung. |